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Recht & Justiz

Hintergrund - Die Funkzellenauswertung

dpa
 Dresden. Ermittler wollen mit Hilfe der sogenannten Funkzellenauswertung Straftaten aufklären. Auf Anfrage bei den Providern erhält die Polizei bei unbekannten Tatverdächtigen Angaben zu den Nummern der beteiligten Anschlüsse, Beginn und Ende der Verbindung sowie die beteiligten Telekommunikationsdienste. Nicht erfasst werden Daten zur Person und Inhalte von Gesprächen.

Für eine Funkzellenauswertung muss ein richterlicher Beschluss vorliegen. Die Polizei regt die Maßnahme bei der zuständigen Staatsanwaltschaft an. Wenn Daten zum Beispiel von Abgeordneten, Rechtsanwälten oder Journalisten vorliegen, werden sie nicht weiter verwendet. In diesen Fällen muss die jeweilige Staatsanwaltschaft entscheiden.

Wenn personenbezogene Daten insgesamt für eine Strafverfolgung nicht mehr benötigt werden, müssen sie sofort gelöscht werden. In der Praxis entscheidet die Staatsanwaltschaft über die Speicherung oder Löschung dieser Daten.

Nach Angaben des Bundesamtes für Justiz wurde die Prüfung entsprechender Daten nach aktuellen Zahlen im Jahr 2009 bundesweit 15.707 Mal angeordnet, in Sachsen 644 Mal. Es ist auch möglich, die Daten ohne das Wissen der Betroffenen einzuholen - zum Beispiel bei einer Straftat von „erheblicher Bedeutung".

© Döbelner-Allgemeine-Online, 24.06.2011, 16:57 Uhr
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